Soweit er mit dieser Aussage in tatsächlicher Hinsicht geltend machen will, er habe «wie alle anderen auch» beschleunigt, erscheint dies angesichts des Umstands, dass er der einzige Autolenker war, welcher in dieser Nacht an jener Stelle verunfallte, wenig plausibel. Auch der an seinem Fahrzeug entstandene Totalschaden spricht für eine relativ hohe Aufprallgeschwindigkeit und damit für eine relativ starke vorangehende Beschleunigung des Fahrzeugs, nachdem der Beschuldigte im 2. Gang durch die Kurve gefahren war.