Wenn der Beschuldigte seinerseits geltend macht, er habe «ganz normal» beschleunigt (pag. 6), nimmt er damit (implizit) ebenfalls bereits eine Würdigung hinsichtlich der Angemessenheit des Zeitpunkts und der Stärke der Beschleunigung vor. Soweit er mit dieser Aussage in tatsächlicher Hinsicht geltend machen will, er habe «wie alle anderen auch» beschleunigt, erscheint dies angesichts des Umstands, dass er der einzige Autolenker war, welcher in dieser Nacht an jener Stelle verunfallte, wenig plausibel.