Wenngleich dieser Formulierung schon eine gewisse rechtliche Würdigung inhärent ist, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe «zu früh bzw. zu stark» beschleunigt. Damit drückt sie nichts anderes aus, als dass der Beschuldigte an einer Stelle und in einer Weise beschleunigte, welche unter den gegebenen Verhältnissen zum Unfall führte und die deshalb den Umständen – auch in tatsächlicher Hinsicht – offenkundig nicht angepasst war. Wenn der Beschuldigte seinerseits geltend macht, er habe «ganz normal» beschleunigt (pag.