86 Z. 25 ff.). Es ist aber offenkundig, dass der Zeuge damit nichts anderes meinte, als dass der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt und in einer Art beschleunigt habe, welche auf der sandigen Fahrbahn aufgrund des Heckantriebs seines Fahrzeugs dazu geführt habe, dass das Heck des Wagens ausgebrochen sei (vgl. pag. 88 Z. 26 f.). Wenngleich dieser Formulierung schon eine gewisse rechtliche Würdigung inhärent ist, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe «zu früh bzw. zu stark» beschleunigt.