Auch weiter vorne auf der Strasse habe sich Sand befunden, weshalb sein Fahrzeug zwangsläufig auch dort ins Rutschen gekommen wäre. Überhaupt habe die Vorinstanz hinsichtlich des angeblich zu frühen bzw. zu starken Beschleunigens einzig auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt, ohne diese kritisch zu würdigen und obwohl diese in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen stehen würden, wonach der nicht gesicherte Belag die Unfallursache gewesen sei. Er habe ausgangs der Kurve normal und den Umständen angepasst beschleunigt. In der Tat sagte der Zeuge B.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht explizit aus, der Beschuldigte habe zu stark beschleunigt.