8 gen Fahrbahn Unfallursache gewesen (pag. 86 Z. 26 ff.). Die Vorinstanz schliesse daraus in unhaltbarer Weise auf ein zu starkes Beschleunigen. Dass sie dies bloss in Klammern erwähne, zeige zudem dass die Vorinstanz dies selbst nicht für zweifelsfrei erstellt gehalten habe. Inwiefern das angeblich zu frühe Beschleunigen im Gegensatz zu einem späteren Beschleunigen einen Unterschied im Unfallhergang begründet haben sollte, sei nicht ersichtlich. Auch weiter vorne auf der Strasse habe sich Sand befunden, weshalb sein Fahrzeug zwangsläufig auch dort ins Rutschen gekommen wäre.