12. Zum zu frühen bzw. zu starken Beschleunigen Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte sei nicht zu schnell in die fragliche Kurve hineingefahren und die Kurvengeschwindigkeit sei nicht zu hoch gewesen. Zum Verhängnis geworden sei ihm das «(zu frühe bzw. zu starke) Beschleunigen» im geraden Strassenabschnitt. Der Beschuldigte bringt vor, weder aus den subjektiven noch aus den objektiven Beweismitteln würden sich Anhaltspunkte zur Stärke des Beschleunigens ergeben. Er sei zu keiner Zeit zu schnell gefahren. Der Zeuge B.________ habe einzig ausgesagt, seines Erachtens sei das zu frühe Gas geben zusammen mit der rutschi-