Es ist deshalb nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz es als erstellt erachtete, dass der Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – auch den auf der Fahrbahn liegenden Sand hätte bemerken können. Hingegen kann nach Ansicht der Kammer daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den Sand auf der Fahrbahn auch tatsächlich gesehen hat. Der Beschuldigte selbst hat dies stets bestritten und es gibt keine Beweise oder Indizien welche zweifelsfrei den gegenteiligen Schluss zulassen würden.