Längst nicht alle dürften dabei über die modernsten Sicherheits- und Spurhaltesysteme verfügt haben. Die Polizei sah sich denn auch nicht veranlasst, den Sand von der Fahrbahn zu entfernen oder eine zusätzliche Signalisation anzubringen (pag. 88 Z. 23 f.). Auch dies spricht für die Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials der abgeschliffenen Bodenmarkierungen bei entsprechender Aufmerksamkeit. Es ist deshalb nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz es als erstellt erachtete, dass der Beschuldigte – bei entsprechender Aufmerksamkeit – auch den auf der Fahrbahn liegenden Sand hätte bemerken können.