7 dies nicht etwa irgendwo auf einer längeren geraden Autobahnstrecke, sondern unmittelbar ausgangs einer Kurve, an welcher das vom Beschuldigten gefahrene Tempo zudem vergleichsweise gering war. Auch Fahrbahnmarkierungen können zudem ein aktives Handeln des Fahrzeuglenkers verlangen. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei zum Schluss gelangen, dass dem Beschuldigten hätte auffallen können, dass die Fahrbahnmarkierungen teilweise weggeschliffen worden waren. Wie sodann auf den Nachtaufnahmen vom Unfallabend (pag.