Es trifft zu, dass nicht bekannt ist, ob der Beschuldigte bereits vor dem Unfallzeitpunkt jemals nachts an der Unfallstelle vorbeigefahren war, wenngleich dies wahrscheinlich erscheint. Dass ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte die Strecke grundsätzlich kannte und daher auch wissen konnte, dass sich nach der Kurve am rechten Fahrbahnrand normalerweise Bodenmarkierungen befanden. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, auch die noch nicht weggeschliffenen, aber alten und abgenutzten Bodenmarkierungen hätten schlecht reflektiert und zum Vergleich auf die starke Reflektion der aufgestellten Verkehrshütchen und des Gefahrensignals verweist, so überzeugt dies nicht.