Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Sand im Zeitpunkt des Beschleunigens gesehen. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung: Er bringt vor, es sei nicht so, dass die weggeschliffene Bodenmarkierung jemandem, der die Strecke regelmässig fahre, habe auffallen müssen. Zunächst sei nicht erstellt, dass er die Strecke bereits bei Nacht gefahren sei. Sodann liege die Aufmerksamkeit eines Autofahrers auf Markierungen, welche ein aktives Handeln des Fahrzeuglenkers verlangten, und weniger auf solchen, welche der Strassenführung dienten.