11. Zur Erkennbarkeit der weggeschliffenen Bodenmarkierungen bzw. des Sands auf der Fahrbahn Die Vorinstanz erwog, jemandem der die Strecke regelmässig fahre, habe auffallen müssen, dass die Bodenmarkierungen zur Hälfte weggeschliffen und mit grauem Sand bedeckt gewesen seien. Dies gelte besonders nachts, da die Bodenmarkierungen dann normalerweise reflektierend aufleuchten müssten. Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den Sand im Zeitpunkt des Beschleunigens gesehen.