88, Z. 43 ff.). Es kann deshalb in Ergänzung zur Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte einerseits um die Bautätigkeit im (weiteren) Bereich der Autobahneinfahrt wissen konnte und dass für ihn andererseits erkennbar war, dass er sich im Unfallzeitpunkt auch in der fraglichen Kurve bzw. auf der anschliessenden Gerade im Baustellenbereich befand.