Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei schliessen, der Beschuldigte müsse eine gute Übersicht über den Strassenabschnitt gehabt haben. Entgegen seinen Ausführungen schliessen die örtlichen und zeitlichen Begebenheiten nicht aus, dass er den auf der Fahrbahn liegenden Sand im Zeitpunkt des Beschleunigens sehen konnte. 10. Zur Erkennbarkeit des Baustellenbereichs Hinsichtlich der Baustellen-Signalisation erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass sich die nächstgelegene Tafel «Baustelle» ca. 200 m vor der fraglichen Kurve (noch auf der Johann-Renfer-Strasse) befunden habe. Die Wiederholung des Bau-