Dass die Fotos 1 und 2 bei Tag und angeblich aus einer anderen Perspektive gemacht wurden, spielt diesbezüglich keine Rolle. Nun ist allerdings erstellt (vgl. pag. 4; pag. 6, pag. 82 Z. 30; pag. 83 Z. 8 f., pag. 92) – und auch unbestritten –, dass der Beschuldigte bereits auf der Geraden fuhr, als er beschleunigte und sein Heck ausbrach. Im massgeblichen Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte demnach bereits an einer Stelle, bei welcher die Strasse abfiel. Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll war das Abblendlicht eingeschaltet (pag. 5).