Die Rüge ist unbegründet. Wie auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos 1 und 2 (pag. 93 f.) deutlich erkennbar ist, befindet sich die von ihm geltend gemachte Kuppe vor bzw. spätestens bei der Wartelinie. Dies wird auch aus der Übersichtsaufnahme «Nacht» (pag. 32) ersichtlich und wurde vom Beschuldigten im Übrigen an der von ihm zitierten Stelle selbst zu Protokoll gegeben («wenn man an der Haltelinie [...] steht, geht es rechts ins Gefälle» [Hervorhebung hinzugefügt]). Dass die Fotos 1 und 2 bei Tag und angeblich aus einer anderen Perspektive gemacht wurden, spielt diesbezüglich keine Rolle.