Die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürlich seine Aussage auf pag. 83 Z. 25- 32 ausser Acht gelassen, wonach das Problem sei, dass es an der betreffenden Stelle zunächst hoch und dann relativ stark nach unten gehe. Sein 20 Jahre altes Auto habe noch nicht über intelligente Lichttechnologie verfügt, bei welcher die Scheinwerfer der Strassenführung folgten. Es sei mithin erstellt, dass der Strassenabschnitt vor dem Fahrzeug nicht von den Scheinwerfern erfasst worden sei, weshalb er den darauf liegenden Sand im Moment des Beschleunigens nicht habe sehen können. Die Rüge ist unbegründet.