4 9. Zur Übersicht des Beschuldigten über den Strassenabschnitt Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf Foto 2 (pag. 94), da sich der Beschuldigte bereits auf der langen, abschüssigen Geraden nach der Kurve befunden habe, müsse er eine gute Übersicht über diesen Strassenabschnitt gehabt haben. Der Beschuldigte rügt diese Feststellung als offensichtlich unrichtig. Er bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass das Foto 2 den Unfallort am Tag und aus einer anderen Perspektive zeige.