8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen (Ziff. II.4. und 5. der vorinstanzlichen Erwägungen, S. 4 ff. der Urteilsbegründung, pag. 118 ff.). Soweit sich dies aufdrängt, erfolgen Ergänzungen oder Präzisierungen direkt im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.