7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend festgehalten (Ziff. II.2. und 3. ihrer Erwägungen, S. 4 der Urteilsbegründung, pag. 118): Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am 27.07.2017 um ca. 02:35 Uhr mit seinem BMW M3 von Biel her Richtung Grenchen unterwegs war.