3 Bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition der Kammer derjenigen des Bundesgerichts. Solange die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 398 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung