398 StPO). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde oder ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Die Rüge entspricht derjenigen nach Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) (vgl. SCHMID, a.a.O, N. 13 zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 141 IV 317 E. 5.4 m.w.H.). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.