SR 741.01), welche mit Busse bestraft wird und bei der es sich somit um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt (Art. 333 Abs. 3 StGB). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil deshalb nur mit eingeschränkter Kognition. Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 398 StPO).