391 Abs. 2 StPO gebunden. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet eine einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welche mit Busse bestraft wird und bei der es sich somit um eine Übertretung im Sinne von Art.