5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. September 2017 vollumfänglich an (pag. 135), weshalb das gesamte erstinstanzliche Urteil von der Kammer zu überprüfen ist. Da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung führt, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.