Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist (vgl. pag. 151 f.) am 30. Oktober 2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 153 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldige beantragte oberinstanzlich keine Beweisergänzungen. Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. September 2017, pag. 148) sowie ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS- Auszug, datierend vom 21. September 2017, pag. 146) eingeholt. Der Beschuldigte ist in keinem der beiden Register verzeichnet.