Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 7. September 2017 Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. zur Geltendmachung allfälliger Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung gesetzt (pag. 137). Mit Eingabe vom 13. September 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140). Mit Verfügung vom 14. September 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 141 f.). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist (vgl. pag.