2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, am 4. Mai 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 109). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. August 2017 (pag. 115 ff.). Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 7. September 2017 (Postaufgabe: 6. September 2017) beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 135). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 7. September 2017 Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. zur Geltendmachung allfälliger Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung gesetzt (pag.