2. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, durch Führen eines Fahrzeugs mit stark beschädigter Windschutzscheibe, begangen am 12.03.2016 im Zeitraum von 21:00 bis 04:00 Uhr von AB.________ (Ort) nach Bern. III. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public / Parquet régional Neuchâtel vom 02.10.2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV.