I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren einer Einbahnstrasse in die falsche Richtung und des Trottoirs, angeblich begangen am 12.03.2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Hehlerei, begangen zwischen Sommer und Ende 2015 in AB.________ (Ort);