_, Stamm-Nr. .________, Typengenehmigung .________, 1. Inverkehrssetzung .________, Km- Stand .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: V.________, W.________ (Strasse), X.________ (Ort)) wird eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Erlös der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. April 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als