691) und 6. Juni 2017 (pag. 740) auf insgesamt CHF 16‘582.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘582.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, total ausmachend CHF 3‘483.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.__