Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens BMW 515i Touring in der Höhe von CHF 1‘187.70 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten.