Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). 32 V. Kosten und Entschädigung