23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Drohung und wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 290 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug.