Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn seines Plädoyers aus, dass es dem Beschuldigten nicht leicht falle, Zugeständnisse zu machen. Abschliessend gab er an, dass der Beschuldigte den Vorfall sehr bereue, es ihm jedoch schwer falle, solche Gedanken zum Ausdruck zu bringen (pag. 918; pag. 920). In seinem letzten Wort führte der Beschuldigte aus, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe. Einsicht und Reue sind deshalb nur ansatzweise vorhanden. 22.3 Strafempfindlichkeit