22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte disziplinarisch auffällig geworden sei. So seien folgende Disziplinierungen ausgesprochen worden: