Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Dem Führungsbericht vom 7. März 2018 (pag. 879 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seine Freizeit teilweise im Gemeinschaftsbereich verbringe, wo er Kontakte zu verschiedenen Eingewiesenen pflege. Er nutze die vorhandenen Sport- und Spielemöglichkeiten, verbringe jedoch viel Zeit in seiner Zelle vor dem TV-Gerät.