22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 807, S. 48 der Urteilsbegründung): A.________ wurde in K.________ geboren und lebte dort bis zu seinem 14. Lebensjahr. Seine Muttersprache sei Edo, die er aber fast nicht mehr spreche. Er verstehe viel besser Englisch als Französisch. Er habe einen Zwillingsbruder, L.________. Danach sei er zu einem Vater in die Schweiz gekommen. Dieser habe den Pass erhalten, als er selber ca. 18 Jahre alt war.