Seine Beweggründe sind in dem Treffen mit seinem Freund und dem Fest in Bern zu sehen, welches für ihn im Vordergrund stand. Trotz seiner weiteren Pläne, hätte der Beschuldigte einen anderen Weg finden müssen, als die Fahrt nach Bern mit seinem beschädigten Fahrzeug aufzunehmen. 21.3 Fazit Tatschwere Die Kammer erachtet im Verhältnis zum Strafrahmen eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Tagen, wodurch eine Strafe von 38 ½ Monaten und 10 Tagen resultiert.