Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Fahrt nach Bern direkt nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger erfolgte und sich der Beschuldigte ohne Zweifel in emotionaler Aufregung befunden haben muss. Dadurch hat sich das Risiko eines Unfalls erheblich erhöht. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe sind in dem Treffen mit seinem Freund und dem Fest in Bern zu sehen, welches für ihn im Vordergrund stand.