29 Tatbestände können nur dann zum Zuge kommen, wenn durch die Verkehrsregelverletzung eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen wurde (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 18 zu Art. 90). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter.