Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr einer Kollision oder Ähnlichem geschaffen hat, indem er nachts an einem Samstagabend in Bern und AB.________ (Ort) sowie dazwischen selbst mit einer stark beschädigten Windschutzscheibe umher fuhr.