21. Asperation mit der groben Verkehrsregelverletzung 21.1 Objektive Tatschwere Durch den Aufprall des Strafklägers auf der Motorhaube des Fahrzeuges des Beschuldigten, wurde dessen Windschutzscheibe stark beschädigt. Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, mit seinem Fahrzeug weiter zu fahren. Es war bereits dunkel. Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden.