19.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Es erscheint deshalb eine Strafe von einem Monat und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von einem halben Monat als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 38 Monaten auf 38 ½ Monate zu erhöhen.