Der Beschuldigte sah sich mit einem Familienbild konfrontiert, in welchem er keinen Platz fand und ihm zudem der Kontakt zu seinen Kindern unter diesen Umständen untersagt war. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte von den verbalen Drohungen absehen können und seine Kinder unter den von der KESB vorgegebenen Rahmenbedingungen besuchen können. 19.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht.