Verwerflichkeit des Handelns In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Vorgehen des Beschuldigten insbesondere deshalb als verwerflich, als dass er die Drohungen gegenüber dem Strafkläger vor den Augen seiner Ex-Frau und seiner Kinder äusserte. 19.2 Subjektive Tatschwerde Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist als Tatmotiv erneut der familiäre Konflikt zu sehen. Der Beschuldigte sah sich mit einem Familienbild konfrontiert, in welchem er keinen Platz fand und ihm zudem der Kontakt zu seinen Kindern unter diesen Umständen untersagt war.