18.4 Versuch Eine Verletzung ist letztlich ausgeblieben. Dies ist allerdings mehr dem Zufall bzw. der Abwehrhaltung des Strafklägers als dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben. Aufgrund der bloss versuchten Begehung rechtfertig sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate, was einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten entspricht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 33 Monaten auf 38 Monate zu erhöhen.