Zwar darf das provozierende Verhalten des Privatklägers auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, doch wäre diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte von seinem Vorhaben Abstand nehmen können oder es zumindest bei einer Stichbewegung bewenden lassen. Die Vermeidbarkeit der Tat wirkt sich neutral aus, da dieser Aspekt bereits bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt wurde 18.3 Fazit zur Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.